DS Ordnungswidrigkeitenverfahren
Hinweise zur Datenverarbeitung in Ordnungswidrigkeitenverfahren
Allgemeine Informationen nach § 40 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) bzw. § 55 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Verarbeitung personenbezogener Daten
zur Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Verwaltung
(Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680)
Die Stadt Ellrich als Verwaltungsbehörde verarbeitet im Zusammenhang mit der Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von allgemeinen und besonderen Ordnungswidrigkeiten personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (vgl. Art. 3 Satz 1 Ziffer 1 Richtlinie (EU) 2016/680), beispielsweise Angaben zu Ihrer Person (sog. Personalien), aber auch zu Sachverhalten, die mit einer Person in Verbindung stehen.
Bei der Erhebung, Speicherung, Übermittlung und bei sonstigen Verarbeitungen Ihrer
personenbezogenen Daten richten wir uns nach dem geltenden Unionsrecht sowie den
Bestimmungen des nationalen Rechts (Bundes- und Landesrecht) und stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass diese Verarbeitungstätigkeiten den jeweiligen Anforderungen an die Sicherheit der Daten unter Beachtung des Standes der Technik genügen (§§ 46 Abs. 1, 54 ThürDSG).
Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie gem. § 40 ThürDSG / § 55 BDSG darüber
informieren,
- zu welchen Zwecken wir personenbezogene Daten verarbeiten,
- welche Rechte Sie nach dem Datenschutzrecht haben, soweit Ihre personenbezogenen
Daten dabei verarbeitet werden,
- an wen Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei Fragen zum Datenschutz
wenden und,
- ob und welche Person(en) bzw. Stellen Sie im Falle von Beschwerden anrufen können.
Die in diesen Hinweisen bezeichneten Gesetze können Sie im Internet unter
- https://eur-lex.europa.eu (Unionsrecht),
- https://www.gesetze-im-internet.de (Bundesrecht) und
- http://www.landesrecht.thueringen.de (Landesrecht Thüringen)
in der jeweils geltenden Fassung abrufen.
1. Zu welchen Zwecken verarbeiten wir personenbezogene Daten und aufgrund
welcher Rechtsgrundlagen (§§ 40 Nr. 1 ThürDSG, 55 Nr. 1 BDSG)?
Personenbezogene Daten werden durch die Stadt Ellrich nur verarbeitet, soweit
dies zur Wahrnehmung der gesetzlich normierten Aufgaben der Stadt Ellrich
erforderlich ist oder, wenn die betroffene Person ausdrücklich in die Verarbeitung eingewilligt hat. Die Verarbeitung dient gem. § 33 Abs. 1 ThürDSG den in §§ 31 und 33 ThürDSG genannten Zwecken. Durch die Ordnungsbehörde der Stadt Ellrich werden personenbezogene Daten zum Zwecke der Durchführung von Verfahrenshandlungen erhoben und verarbeitet, die auf die Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten und allgemeinen sowie besonderen Ordnungswidrigkeiten gerichtet sind, zur Erfüllung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben, die die Stadt Ellrich als zuständige Verwaltungsbehörde in Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG (kurz: Ordnungswidrigkeitenverfahren) auf der Grundlage des Unionsrechts bzw. des Landes- und Bundesrechts wahrzunehmen hat.
Zudem ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verfahren zur Durchsetzung etwaiger im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren getroffener Entscheidung und Nebenfolgen erforderlich (sog. Vollstreckungsverfahren), wenn der Stadt Ellrich als
Vollstreckungsbehörde die Zuständigkeit hierüber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegt.
Die Erhebung / Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage
entsprechender gesetzlicher Bestimmungen. Insbesondere können Sie als Betroffener, Beteiligter, Zeuge, Hinweisgeber bzw. Anzeigenerstatter, Geschädigter oder sonstiger Verfahrensbeteiligter (z. B. Verteidiger, Gutachter, Sachverständiger, Dolmetscher u. a.) zur Bereitstellung von personenbezogenen Daten verpflichtet sein. Über die diesbezügliche Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogener Daten und der dieser Verpflichtung zugrunde liegenden Rechtsvorschrift sowie den Folgen bei Nichtbeachtung werden Sie durch die Stadt Ellrich bei Durchführung der jeweiligen Verfahrenshandlung gesondert hingewiesen. Sofern eine Rechtspflicht zur Bereitstellung personenbezogener Daten nicht besteht, wird Ihre Einwilligung zur Erhebung und Verarbeitung im Zusammenhang mit der jeweiligen Verfahrenshandlung eingeholt. Im Übrigen erlangt die Stadt Ellrich Kenntnis von Ihren personenbezogenen Daten von Amts wegen von anderen Behörden und öffentlichen Stellen aufgrund gesetzlicher Auskunfts- und Mitteilungspflichten, beispielsweise aus vorhergehenden Strafverfahren gem. § 479 Abs. 1 StPO, polizeilichen Ermittlungsverfahren gem. § 53 Abs. 1 OWiG und vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Für Weiterungen wird im Einzelfall auf Ziffer 2. (Rechte als betroffene Person) verwiesen.
Personenbezogene Daten, die durch die Ordnungsbehörde der Stadt Ellrich in Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erhoben und verarbeitet werden, können insbesondere Personendaten (sog. Personalien) von Privatpersonen (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdaten, Beruf, Staatsangehörigkeit und Familienstand) aber auch Fahrzeug- und Führerscheindaten, Kontakt- und Kommunikationsdaten, Bank- und Zahlungsdaten, Einkommens- und Vermögensdaten, personenbezogene Kennungen, Nummern und Aktenzeichen, sachverhaltsbezogene Angaben u. a. Daten sein.
Personenbezogene Daten können von Amts wegen oder auf Ersuchen an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes für andere Zwecke als des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, übermittelt und verarbeitet werden, auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens, beispielsweise zur Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben, etwa für andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder um gesetzlichen Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten zu erfüllen (vgl. § 33 Abs. 2 ThürDSG / § 49 BDSG i. V. m. §§ 49 a und 49 b OWiG).
Die personenbezogenen Daten werden insbesondere in den jeweiligen Verfahrensakten
verarbeitet und können auch in elektronischen Akten verwendet werden (§ 49 d OWiG i. V. m. §§ 496 ff StPO). Für Zwecke der Datenverarbeitung können personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 49 c OWiG i. V. m. §§ 483 ff StPO auch in (elektronisch geführten) Dateien verarbeitet, gespeichert, verändert und genutzt werden. Die Daten werden solange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungs und Speicherungsfristen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist (§ 35 Abs. 5 ThürDSG). Maßstab für die Dauer der Speicherung und Aufbewahrung von personenbezogenen Daten sind somit die in § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 489 ff StPO geregelten Fristen für die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. Nach dem Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungs- bzw. Aussonderungsfristen werden die elektronisch gespeicherten Daten gelöscht und Papierakten vernichtet.
Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten finden sich in
- dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG (insbesondere §§ 49a bis 49d OWiG),
- der Strafprozessordnung – StPO (insbesondere §§ 474 ff StPO),
- dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz – EGGVG (insbesondere §§ 12,
13, 16, 17 Nr. 2 bis 5 und §§ 18 bis 21 EGGVG)
Ergänzend hierzu kommt das Thüringer Landesdatenschutzgesetz (ThürDSG) sowie das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Anwendung.
2. Ihre Rechte als betroffene Person (§§ 40 Nr. 2 ThürDSG, 55 Nr. 2 BDSG)
Um Ihre personenbezogenen Daten wirksam zu schützen, gewährt Ihnen das Datenschutzrecht eine Reihe von Rechten, die Sie gegenüber der Stadt Ellrich als Behörde
im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten geltend machen können:
a) Recht auf Auskunft (§ 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDSG, § 57 Abs. 1 Satz 1 BDSG)
Gem. § 491 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG haben Sie das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Ist dies der Fall, haben Sie gem. § 42 Abs. 1 Satz 3 ThürDSG / § 57 Abs. 1 Satz 2 BDSG das Recht, weitere Informationen über diese Datenverarbeitung zu erhalten. Ihr Recht auf Auskunft setzt einen Antrag voraus, der die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, und den Grund des Auskunftsverlangens näher bezeichnet (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürDSG).
Gemäß § 21 EGGVG i. V. m. § 49 a Abs. 4 Satz 1 OWiG erhalten Sie zudem unter den dort
normierten Voraussetzungen auf Antrag Auskunft darüber, ob und wenn ja, welche Ihrer
personenbezogenen Daten wir von Amts wegen an andere Stellen übermittelt haben (sog.
verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen). Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
Das Auskunftsrecht besteht in allen Fällen nur eingeschränkt, wenn der Auskunftserteilung
gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Auskunftserteilung in den sich aus §§ 491 Abs. 1 StPO, 21 Abs. 3 und 4 EGGVG, 42 Absatz 1 Satz 4, Abs. 2 bis 4 ThürDSG sowie 57 Abs. 2 bis 4 BDSG ergebenden Gründen unterbleiben oder eingeschränkt sein. Ist dies der Fall, werden Sie über den Umstand des Absehens von und die Einschränkung einer Auskunft sowie ggf. die Gründe hierfür schriftlich unterrichtet (§§ 42 Abs. 5, 44 Abs. 2 ThürDSG, 57 Abs. 6, 59 Abs. 2 BDSG).
b) Recht auf Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
(§ 43 ThürDSG, § 58 BDSG)
Sie haben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 ThürDSG / § 58 Abs. 1 Satz 1 BDSG das Recht, die
unverzügliche Berichtigung Sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Bitte beachten Sie jedoch, dass insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen, die gegenüber den Ermittlungs- bzw. Verfolgungsbehörden getätigt werden oder von diesen getroffen werden, die Frage der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht den Inhalt der Aussage oder deren Beurteilung betrifft (§ 43 Abs. 1 Satz 2 ThürDSG, § 58 Abs. 1 S. 2 BDSG). Als betroffene Person können Sie zudem nach § 43 Absatz 1 Satz 5 ThürDSG / § 58 Abs. 1 Satz 5 BDSG die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen. Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen als betroffene Person nach Maßgabe des § 43 Absatz 2 ThürDSG / § 58 Abs. 2 BDSG zu, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist oder eine Pflicht zur Löschung besteht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Aufbewahrungsfristen für die betreffenden Verfahrensakten abgelaufen sind, wobei wir dann die Akten von Amts wegen unaufgefordert vernichten.
Können wir Ihre personenbezogenen Daten wegen der in § 43 Absatz 3 i. V. m. § 35 Absatz 3 Satz 1 ThürDSG / § 58 Abs. 3 BDSG genannten Gründe nicht löschen, aus den sich aus § 43 Abs. 1 ThürDSG / § 58 Abs. 1 BDSG ergebenden Gründen nicht berichtigen oder
vervollständigen, haben Sie unter den dort genannten Voraussetzungen ein Recht darauf, dass wir Ihre Daten nur noch eingeschränkt verarbeiten. Die genannten Rechte stehen sowohl im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wie auch im gerichtlichen Verfahren unter weiteren, hier nicht näher aufgelisteten gesetzlichen Vorbehalten. Sollten Sie Rechte geltend machen, prüft die Stadt Ellrich, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Über das Ergebnis dieser Prüfung und ggf. daraufhin getroffene Veranlassungen werden Sie informiert (§§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 2 ThürDSG / §§ 58 Abs. 6, 59 Abs. 2 BDSG).
c) Widerrufsrecht bei Einwilligung (§ 39 ThürDSG, § 51 BDSG)
Wenn Sie in die Datenerhebung und -verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die verantwortliche Stelle (vgl. Ziffer 3) mittels einer entsprechenden Erklärung eingewilligt haben, können Sie diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen (§§ 39 Abs. 3 ThürDSG, 51 Abs. 3 BDSG). Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung jedoch nicht berührt.
3. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich
wenden (§§ 40 Nr. 3 ThürDSG, 55 Nr. 3 BDSG)?
Wir nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ernst. Mit Ihrem Anliegen bezüglich Ihrer von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden, wie folgt:
Verantwortliche Stelle:
Stadt Ellrich, Ordnungsbehörde
Salzstraße 8
99755 Ellrich
Telefon: 036332/ 250
Telefax: 036332/ 25200
E-Mail:
Die Stelle(n) oder Person(en), die unter unmittelbarer Verantwortung der vorgenannten Stelle zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Ordnungswidrigkeitenverfahren befugt ist/sind, ist die Ordnungsbehörde der Stadt Ellrich. Deren Kontaktdaten können Sie den jeweiligen an Ihre Person gerichteten Schriftsätzen entnehmen. Nähere Informationen
erhalten Sie zudem unter: https://www.stadtellrich.de/m/m bzw. nachstehend unter
der Rubrik Verwaltung, Mitarbeiter.
Behördliche/r Datenschutzbeauftragte/r:
Es gibt eine für den Datenschutz zuständige Person, an die Sie sich bei datenschutzrechtlichen Fragen wenden können. Ihr Ansprechpartner bei Fragen zum Datenschutzrecht ist:
Datenschutzbeauftragter
Stadt Ellrich
Der Bürgermeister
Salzstraße 8
99755 Ellrich
Telefon: 036332/ 25110
E-Mail:
Diese Person ist ausschließlich für datenschutzrechtliche Fragestellungen in behördlichen
Verwaltungsangelegenheiten der Stadt Ellrich zuständig. Sie kann Ihnen keinerlei Auskunft zu laufenden (Ordnungswidrigkeiten-)Verfahren geben und darf keine Rechtsberatung erteilen!
Beschwerdestelle. Erreichbarkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz
(§§ 40 Nr. 4 und 5 ThürDSG, 55 Nr. 4 und 5 BDSG)
Es steht Ihnen aber auch frei, sich gem. § 8 ThürDSG mit einer Beschwerde an den zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz zuwenden. Diesen erreichen Sie wie folgt:
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI)
Hausanschrift: Häßlerstraße 8, 99096 Erfurt
Postanschrift: Postfach 900455, 99107 Erfurt
Telefon: 0361/ 573112900
Telefax: 0361/ 573112904
E-Mail:
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Landesbeauftragte für den
Datenschutz ausschließlich die datenschutzrechtliche Aufsicht gegenüber der Stadt Ellrich
nach §§ 5 bis 7 ThürDSG innehat und nicht für die allgemeine staatliche Aufsicht
(vgl. §§ 116 ff ThürKO) über die Recht- bzw. Gesetzmäßigkeit (Rechtsaufsicht) sowie die
Handhabung des Verwaltungsermessens (Fachaufsicht) bei der Verwaltungstätigkeit der Stadt Ellrich zuständig ist.
Weitere Informationen erlangen Sie unter: https://www.tlfdi.de