Altstadtsanierung
Steuerliche Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Im Jahr 1998 hat der Stadtrat der Stadt Ellrich beschlossen, den Stadtkern als Sanierungsgebiet auszuweisen. Hier besteht die Möglichkeit, neben der Bundes- und Landesförderung noch zusätzlich steuerliche Absetzungen nach dem Einkommenssteuergesetz geltend zu machen.
Die Stadtverwaltung Ellrich stellt auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung aus, die zur Vorlage für das Finanzamt dient. Anträge hierzu werden vom Bauamt der Stadt Ellrich zur Verfügung gestellt. Der Sanierungsberater, Herr Dr. Wilke und das Bauamt erteilen hierzu gern nähere Auskünfte. Bitte setzen Sie sich auch mit Ihrem Steuerberater in Verbindung und prüfen Sie die Möglichkeiten.
Da bisher nur wenige Bürger diese steuerlichen Absetzungen in Anspruch genommen haben, möchten wir hierauf nochmals besonders hinweisen.
Das Bauamt
der Stadt Ellrich
Markt- und Kirchplatz in Ellrich
Der heutige, ehemals bebaute Marktplatz wurde in den Gründerzeitjahren zur grünen Stadtmitte umgestaltet.
Seine einstige Funktion als gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Mittelpunkt der Stadt zeigte eine sich ständig wandelnde repräsentative Grünfläche, deren Gestaltung auf die Einordnung des Kriegerdenkmals ausgerichtet war.
Stadtbrände hatten die einstige Bebauung vernichtet. Der Standort des Rathauses wurde in den Folgejahren an die Peripherie der Stadt verlegt.
Seitdem besitzt Ellrich eine, im Vergleich zur vorhandenen Stadtgröße, flächenmäßig überproportionierte unbebaute Stadtmitte, die funktional und gestalterisch neu geordnet werden soll.
Ziel der Umgestaltung ist es eine Differenzierung der vorhandenen Fläche gestalterisch anspruchsvoll umzusetzen und die Stadtmitte - das Herz Ellrichs,wieder als multifunktionales Zentrum des städtischen Lebens zum Schlagen zu bringen.
Sanierungsgebiet Stadtkern Ellrich
DER WEG DER VIELEN KLEINEN SCHRITTE "DIE QUALITÄT DES EINZELNEN
MACHT DIE QUALITÄT DES GANZEN AUS" DAS KOMMUNALE F-RDERPROGRAMM DER STADT ELLRICH
Die Stadt Ellrich führte im Rahmen der Stadtsanierung für das Sanierungsgebiet "Stadtkern Ellrich" eine zusätzliche Fördermöglichkeit für private Bauherren ein - das sogenannte "Kommunale Förderprogramm".
Mit Inkraftsetzung des Programmes war eine Möglichkeit gegeben, den über die letzten Jahre entstandenen "Sanierungsstau" wirkungsvoll abzubauen und neue Impulse im Stadtbild zu schaffen.
Die Bewohner der Stadt Ellrich nahmen die neue Fördermöglichkeit sehr positiv auf, entspricht sie doch zum Großteil den vorhandenen finanziellen Möglichkeiten und des Umfanges der anstehenden Baumaßnahmen der Bauherren.
Um eine tiefgreifende nachhaltige Verbesserung des Stadtbildes und der Wohn- und Aufenthaltsqualität in der Altstadt Ellrichs zu erreichen, ist das Engagement jedes einzelnen Ellricher Bürgers notwendig - das "kleine Förderprogramm" unterstützt diese Privatinitiativen und wird auch gern angenommen, da es sehr bürgernah und unbürokratisch zu handhaben ist.
Kurzdarstellung zum Verfahren des Kommunalen Förderprogrammes:
1. Sanierungsberatung zu den beabsichtigten Maßnahmen
2. Bauantrag durch den Bauherren stellen
4. Vorbereitung der Verträge
5. Abstimmung / Genehmigung der Maßnahme mit Stadtverwaltung /
Bauausschuss
6. Unterzeichnung der Vertragsvereinbarung
7. Durchführung der Maßnahme
8. Abnahme der Maßnahme
9. Stellung des Auszahlungsantrages mit dem Nachweis der Originalrechnungen/
Zahlungsbestätigung durch den Bauherren, nach rechnerischer und sachlicher
Prüfung erfolgt die Auszahlung der Fördermittel
#
KOMMUNALES FÖRDERPROGRAMM
FÖRDERUNG DER STÄDTEBAULICHEN MEHRAUFWENDUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG PRIVATER BAUMASSNAHMEN
Vom Stadtrat der Stadt Ellrich wurde ein Kommunales Förderprogramm beschlossen, welches finanzielle Mittel im Rahmen des Bund-Länder-Programms der Städtebauförderung für die Durchführung privater Baumaßnahmen zur Verfügung stellt.
Die Rechtsgrundlagen bilden die Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien - ThStBauFr, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 45/2005 S. 2095 ff, Pkt. 21), die Gestaltungs- und Sanierungssatzung der Stadt Ellrich sowie das Kommunale Haushaltsrecht.
1. GELTUNGSBEREICH UND GRUNDLAGE
1.1 Der Geltungsbereich umfasst das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Stadtkern“ der Stadt Ellrich.
1.2 Die Stadt Ellrich stellt jährlich Haushaltsmittel für die Dauer des Städtebauförderungsprogramms zur Verfügung. Gefördert werden bauteilbezogene Maßnahmen, die der Sanierung und Gestaltung, nicht Instandstandsetzung oder Instandhaltung, von Gebäuden und Freiflächen unter Berücksichtigung der Prinzipien der geltenden Gestaltungssatzung dienen.
1.3 Die Zuschüsse sind freiwillige Leistungen der Stadt im Rahmen der Städtebauförderung, auf die seitens der Antragssteller kein Rechtsanspruch besteht.
1.4 Der Umfang des Programms wird je nach Antragsvolumen der privaten Bauherren und der Haushaltslage der Stadt jährlich neu festgelegt.
1.5 Das Förderprogramm kann durch Beschluss der Stadt wieder aufgehoben werden.
ANLASS DER FÖRDERUNG
Anlass der Förderung ist die Bewahrung der Ortstypik der Stadt Ellrich. Maßnahmen zur Sanierung und Gestaltung von Gebäuden und Freiflächen unter Berücksichtigung dieser Prämissen sollen durch dieses Programm finanziell unterstützt werden.
2. FÖRDERVORAUSSETZUNGEN
2.1 Für alle Gebäude in den förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten ist vor Beginn der Maßnahme eine sanierungsrechtliche Genehmigung nach §§ 144, 145 BauGB bei der Stadt Ellrich einzuholen.
2.2 Um eine Förderzusage der Stadt Ellrich zu erhalten muss vor Beginn der Maßnahmen ein schriftlicher formloser Antrag auf Bewilligung einer Förderung im Rahmen des Kommunalen Förderprogramms gestellt werden.
2.3 Diesem Antrag sind folgende Unterlagen zuzuordnen:
- Beratungsprotokoll/ Stellungnahme des Sanierungsberaters zum Vorhaben - Lage der Maßnahme im Sanierungsgebiet/ Katasterblatt - Eigentumsnachweis - Fotos der Situation vor Maßnahmenbeginn, - die erteilte sanierungsrechtliche Genehmigung, - ggf. weitere bauordnungsrechtliche und denk- malschutzrechtliche Genehmigungen - ggf. Zeichnungen und Skizzen sowie - mindestens drei vergleichbare Firmenangebote, je Gewerk
|
- Sanierungsberater - Antragsteller
- Antragsteller - Antragsteller - Antragsteller - Antragsteller
- Antragsteller - Antragsteller |
2.4 Die Bestimmungen der VOB sind einzuhalten.
2.5 Nach Prüfung des Antrages wird zwischen Stadt und Antragsteller eine Vereinbarung getroffen (siehe Anlage 1). In diesem Vertrag werden die Förderbedingungen und die Höhe der Förderung festgesetzt. Die tatsächliche Förderhöhe wird seitens der Stadt nach Vorlage der Abschlussrechnungen ermittelt.
2.6 Zu den Inhalten der Firmenangebote ist eine Beratung durch die Sanierungsbeauftragten (Büro) der Stadt einzuholen (schriftliche Stellungnahme bzw. Beratungsprotokoll). Der Beratungstermin kann bei der Stadtverwaltung angemeldet werden. Die Beratung ist kostenfrei.
2.7 Bei Baudenkmalen bzw. Gebäuden im Denkmalschutzgebiet ist die Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde (Untere Denkmalschutzbehörde) einzuholen.
2.8 Gebäude und Freiflächen, die unter Einsatz von Städtebauförderungsmitteln anderer Förderformen modernisiert oder rekonstruiert werden, sind von der Förderung dieses Programms ausgeschlossen.
2.9 Antragsberechtigt sind nur Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte.
2.10 Ersatz- und Neubauten werden nicht gefördert.
3. MASSNAHMEN UND FÖRDERHÖHE
3.1 Gegenstand der Förderung
3.1.1 Erhaltung der Gestaltung von vorhandenen Haupt- und Nebengebäuden einschließlich Fassaden mit Fenstern, Türen, Toren, Wandaufbau, Farbgebung, Dächer/ Dachdeckung sowie Einfriedungen (Natursteinmauern, Holzlattenzäune...), Treppen, Hofeinfahrten und Hoftoren entsprechend dem historischen Vorbild.
3.1.2 Anlage privater Vorgärten, Begrünung von Fassaden und Hofflächen sowie die Gestaltung von Außentreppen.
3.1.3 Gestaltung ortstypischer Werbeanlagen.
3.2 Grundsätze der Förderung
Alle privaten Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen sind auf die Sanierungsziele der Stadt Ellrich abzustimmen. Die Festlegungen der Gestaltungs- und Sanierungssatzung sind einzuhalten.
Bei Verstoß gegen die Gestaltungssatzung oder das Kommunale Förderprogramm vor Beginn der beabsichtigten Fördermaßnahme ist in der Sanierungsvereinbarung eine Beseitigung der gestalterischen Mängel im Zuge der Gesamtsanierung (im Sinne einer Sanierungsverpflichtung) vertraglich zu regeln.
Die Stadt Ellrich behält sich vor, Förderungen auszusetzen, zu streichen oder nachträglich abzuerkennen wenn:
- die im KP-Vertrag vereinbarten Festlegungen in der Ausführung der Maßnahme nicht eingehalten werden,
- alle nachfolgenden baulichen Maßnahmen teilweise oder völlig entgegen den Festsetzungen der gültigen Sanierungs- und Gestaltungssatzung ausgeführt werden,
- zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme kein Nachweis über die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen vorliegt. (Bauantrag, Sanierungsbescheid, Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde),
- weitere bauliche Maßnahmen ohne Einhaltung der gestalterischen Rahmenbedingungen (vgl. ab Anstrich 3.2.1.) durchgeführt werden.
3.2.1 Dächer
Aufgrund der besonderen Bedeutung der Dachlandschaft der Stadt Ellrich, ist diese in ihrer Farbigkeit und Struktur zu erhalten.
Der zu wahrende Grundcharakter wird durch die ruhigen, ziegelroten Flächen der nahezu einheitlich geneigten Dächer geprägt.
Für die Dachdeckung sind Pfannenziegel als Tonziegel (naturrot, gebürstet/glatt, matt engobiert - nicht glänzend engobiert) zu verwenden. Auch Doppelmuldenfalzziegel sind nach Abstimmung mit dem beratenden Sanierungsberater möglich. Der Ortgang ist traditionell mit Ortbrett/ Windbrett/ Zahnleiste oder vermörtelt auszubilden (keine Verwendung von Ortgangsteinen).
Der Einsatz von Dachsteinen sowie großformatigen Dachfenstern ist nicht förderfähig und nur hofseitig zulässig. Zusätzliche Dachaufbauten wie Dachgauben sind so sparsam wie möglich einzusetzen. Der Anteil der geschlossenen Dachfläche muss deutlich überwiegen.
Die Elemente der Dachentwässerung sind in Zink/ Titanzink auszuführen. Eine Ausführung in Kupfer ist in Ausnahmenfällen möglich. PVC Dachentwässerungen sind nicht förderfähig und im Straßenraum nicht zulässig.
Schornsteinverkleidungen aus Eternit oder anderen Kunststoffen sind nicht zulässig.
Im Weiteren gelten die Festlegungen der Gestaltungs- und Sanierungssatzung.
3.2.2 Fassadengestaltung
Die Fassaden müssen sich hinsichtlich des Materials, der Oberflächenstruktur und Farbgestaltung in das Erscheinungsbild der historischen Altstadt einfügen.
Wandflächen sind in der Regel mit mineralischen Putzen zu versehen, sofern kein Naturstein, Fachwerk- oder Sichtmauerwerk vorhanden ist.
Typische Putzarten sind in der Regel glatte Kellenzieh- bzw. Reibeputze. Strukturputze sind nicht förderfähig.
Fachwerk, Putzbänder und Putzfaschen sind durch Sanierung zu erhalten und sollten ggf. bei Neugestaltungen alter Substanz wieder zur Fassadengliederung verwendet werden.
Die Freilegung von Fachwerken ist nach besonderer Absprache mit den Fachbehörden und Sanierungsberatern möglich.
Typische Verkleidungen aus Holz, Tonziegel oder Schiefer sollten durch Sanierung erhalten, erneuert bzw. ggf. bei Neugestaltungen Wiederverwendung finden.
Weitere Fassadenelemente aus Naturstein (z.B. Fenster- und Türgewände, Sockel, Außentreppen) sind zu erhalten bzw. traditionell handwerklich wiederherzustellen.
Der Farbwahl ist auf die traditionellen ortsüblichen Farbtöne abzustimmen. Für Holzbauteile sind diffusionsoffene Anstriche und für Putze- mineralische Farben zu verwenden.
Eine Verbesserung der Wärmedämmung mit natürlichen Dämmstoffen (Mineralwolle, Holzfaserplatten etc.) oder Dämmputz ist möglich. Vollwärmeschutz aus Kunststoff ist nicht förderfähig.
Im Weiteren gelten die Festlegungen der Gestaltungs- und Sanierungssatzung.
3.2.3 Fenster, Türen, und Tore
Historische Fenster sind, wenn möglich zu erhalten und auftretende Schäden handwerklich zu beheben. Vorhandene erhaltenswerte Einfachverglasungen können z.B. zu Kastenfenstern umgebaut werden. Neue Fenster sind entsprechend dem Baualter, der Konstruktion und Fassadengliederung des Gebäudes zu gestalten. Fensterteilungen sind glasteilend bzw. aufgesetzt auszuführen. Kunststofffenster sowie Tropenholzfenster sind nicht förderfähig. Hölzerne Fensterläden sind zu erhalten bzw. wieder anzubringen.
Alte Türen sind zu erhalten und bei Bedarf handwerklich auszubessern. Neue Türen sollten in Form, Farbigkeit und Gestaltung auf die ortsüblichen Formen abgestimmt werden. Als Material ist Holz zu verwenden. Der Glasanteil ist auf 1/3 der Gesamtfläche zu beschränken. Geblasene Verglasungen sind nicht zu verwenden.
Im Weiteren gelten die Festlegungen der Gestaltungs- und Sanierungssatzung.
3.2.4 Gebäudeumgriff
Außentreppen an Gebäuden (Natursteinblockstufe mit handwerklich bearbeiteter Oberfläche) und Mauern aus Naturstein sind durch Sanierung zu erhalten, zu ergänzen bzw. wieder herzustellen. Ersatzweise gewählte Materialien sind in ihrer Form und Oberflächengestaltung den natürlichen Materialien anzupassen.
Zäune sind als senkrecht stehende Latten in ortstypischer Höhe auszubilden. Der Pfosten befindet sich hinter dem Zaunsfeld. Eine Sockelausbildung ist bei schmiedeeisernen Zäunen der Gründerzeit und Holzzäunen möglich.
Im Weiteren gelten die Festlegungen der Gestaltungs- und Sanierungssatzung.
3.2.5 Hofräume, Einfahrten
Die oftmals stark versiegelten Hofflächen sollten in ihrem Versieglungsgrad reduziert werden. Hierzu sollten bei der Neugestaltung ortstypische Materialien Verwendung finden (Natursteinpflaster, Natursteinplatten oder Materialien mit ähnlicher Oberflächenbeschaffenheit - Farbe). Die Hofräume sollten möglichst sparsam befestigt werden. Vorhandene schadhafte Natursteinversiegelungen sind zu sanieren.
Einfahrten sind in Abstimmung mit der Stadt den Materialien des öffentlichen Raumes anzupassen.
Im Weiteren gelten die Festlegungen der Gestaltungs- und Sanierungssatzung.
3.2.6 Vorgärten und Fassadenbegrünung
Vorhandene Vorgärten sind zu erhalten, zu pflegen und ggf. neu anzulegen und zu gestalten. Dabei sollen standortgerechte einheimische Pflanzen verwendet werden. Die Pflanzung groß- und mittelkroniger Laubbäume dient der Verbesserung der Durchgrünung des privaten Freiraumes an geeigneten Standorten.
Zusätzlich kann eine Fassadenbegrünung mit Blumenkästen und Rankern den öffentlichen Straßenraum beleben.
Im Weiteren gelten die Festlegungen der Gestaltungs- und Sanierungssatzung.
3.2.7 Werbeanlagen
Derartige Anlagen dürfen keine gestalterische Störung des Gebäudes darstellen. Form, Farbe, Größe und Materialwahl sind der Ortstypik und dem Charakter des Hauses anzupassen. Selbstleuchtende Neon- Werbeanlagen sind nicht förderfähig.
Im Weiteren gelten die Festlegungen der Gestaltungs- und Sanierungssatzung.
4. FÖRDERHÖHE UND MASSNAHMEN
4.1 Förderfähige Kosten
Als förderfähige Kosten gelten die jeweils geringsten Bruttoangebotssummen der Fachbetriebe. Durch den Antragsteller ist diesbezüglich eine Vergleichbarkeit der Angebote (mind. 3) abzusichern. Für die Vergabe öffentlicher Mittel, auch im Rahmen des Kommunalen Förderprogramms, gelten die Bestimmungen der VOB.
Eine Instandsetzung und Instandhaltung von Objekten ist nicht förderfähig, wenn nicht gleichzeitig ein neues gestalterisches Sanierungsziel erreicht wird. Instandsetzung- und Instandhaltungskosten sind „Sowiesokosten“.
Zu den zuwendungsfähigen Kosten werden nur Kosten einbezogen, die tatsächlich durch einen gestalterischen Mehraufwand entstehen. Hierzu zählen nicht Gerüstarbeiten, Einbau- bzw. Montagenarbeiten (Fenster-, Tür- und Torelemente). Bei der Erstellung von Angeboten ist daher darauf zu achten, dass eine getrennte Nennung für die Herstellung, Lieferung und den Einbau/ Montagearbeiten ersichtlich wird.
Die Förderung soll die Bereitschaft der Bevölkerung zur Ortsbildpflege anregen und darüber hinaus eine Mehrbelastung ausgleichen. Im einzelnen werden Zuwendungen für folgende Maßnahmen gewährt:
Fassadensanierungen – Putze und Farbanstriche
15 % der Gesamtkosten
Fassadenverkleidungen mit Holzschalung, Verziegelung, Naturschiefer
25 % der Gesamtkosten
Dacheindeckungen einschließlich der Entwässerung mit den unter 3.2.1. genannten Materialien
25 % der Gesamtkosten
Sanierung von Natursteinsockeln, Natursteingewänden
20 % der Gesamtkosten
Sanierung von hist. Haustüren, Einbau einer neuen Haustür in Abhängigkeit der unter 3.2.3. genannten Kriterien
30 % der Gesamtkosten
Sanierung von hist. Fenstern bzw. originalgetreue Rekonstruktion, Herstellung für den Einbau von Holzfenstern mit hist. Fensterteilung, Verbesserung der Wärmedämmung durch Umbau der Einfachfenster zu Kastenfenstern
30 % der Gesamtkosten
Sanierung und Neugestaltung von Hofzufahrten, Außentreppenanlagen und Vorgärten
20 % der Gesamtkosten
Entsiegelung von Hofräumen durch Rückbau von Nebengebäuden zur Verbesserung der Wohnsituation
20 % der Gesamtkosten
Sanierung, Wiederherstellung sowie Neuanlage ortstypischer Details;
Einfriedung unter Berücksichtigung der unter 3.2.4. genannten Aspekte
20 % der Gesamtkosten
Begrünung (vgl. 3.2.6.)
Pauschal 100,00 €
Herstellung handwerklich erstellter Werbeanlagen (vgl. 3.2.7.) für Gastronomie, Handwerk, Handel und Dienstleistungen (ohne Kunststoff und ohne Neonlichtreklame)
15 % der Gesamtkosten
Es können je Gewerk bis zu 15.000,00 Euro zuwendungsfähige Baukosten gefördert werden. Je Gebäude und Grundstück wird in Addition aller Gewerke, auch bei einer Sanierung über mehrere Jahre, eine Maximalförderhöhe von insgesamt 5.000,00 gewährt. Die Fördermitteluntergrenze beträgt 500,00 €
Die genannten Kostengrößen gelten für ein „Regelgebäude“ von 8 bis 10m Frontlänge, zwei Vollgeschossen und Dachgeschoss. Fördermittelüberschreitungen von bis zu 50 % können im Einzelfall bei:
- Eckgrundstücken;
- mehr Vollgeschossen;
- besonderen städtebaulichen Belangen an die Fassadengestaltung gewährt werden.
5. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN
5.1 Bei einem Sanierungswunsch ist ein schriftlicher formloser Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung (vgl. 2.1) zu stellen. Dieser kann durch die Stadt Ellrich genehmigt werden. Dieser Bescheid ersetzt keine evtl. erforderliche bauordnungsrechtliche Genehmigung.
5.2 Der Bewilligungsantrag für eine Förderung im Rahmen des Kommunalen Förderprogramms ist mit den Unterlagen, die unter Punkt 2.3. aufgelistet sind, bei der Stadt Ellrich zu stellen.
5.3 Die Stadt Ellrich entscheidet nach Maßgabe aller zutreffenden Regelungen und nach Vorlage der vollständigen Unterlagen über eine Bezuschussung aus dem kommunalen Förderprogramm. Bei Genehmigung wird zwischen Stadt und Antragsteller eine Vereinbarung (Anlage 1) im Rahmen des Kommunalen Förderprogramms getroffen. Voraussetzung ist die Einhaltung der Förderkriterien sowie der geltenden Satzungen.
5.4 Der Bescheid auf Zusage einer Förderung wird von der Stadt Ellrich in Abstimmung mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt erteilt und ein vorläufiger Zuschuss nach Maßgabe dieser Richtlinie (vgl. 4.) festgelegt. In besonderen Fällen kann er abweichend von dem im Punkt 4.1. genannten Maximalförderhöhe bewilligt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Fördermittel.
5.5 Die Durchführung der Maßnahmen hat in dem in der Vereinbarung aufgeführten Zeitraum zu erfolgen. Bei Verlängerung des Durchführungszeitraumes ist Rücksprache mit dem Sanierungsberater oder der Stadt zu halten und eine Verlängerung zu beantragen. Werden Sanierungsarbeiten vor Vertragsschluss am Objekt begonnen, werden die Fördermittel verweigert.
5.6 Die Auszahlung der zugesagten Bezuschussung erfolgt nach Prüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen (durch den Sanierungsberater/ Stadt) sowie nach Vorlage und Prüfung aller Rechnungen und Zahlungsbelege. Diese sind bis spätestens 4 Wochen nach Abnahme bei der Stadt einzureichen. Bei Nichteinhaltung der Vereinbarung oder nicht fachgerechter Ausführung des Vorhabens, kann die Auszahlung gekürzt, verweigert oder nachträglich zurückgefordert werden.
6. INKRAFTTRETEN DES PROGRAMMS
6.1.
Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2006 mit der Unterschrift des Bürgermeisters in Kraft und wird ortsüblich bekannt gemacht.
Die bisherige Richtlinie vom August 2004 wird außer Kraft gesetzt.